Dein Recht nach der Elternzeit

Planst Du länger als zwei oder drei Monate in Elternzeit zu gehen? Dann solltest Du Dir bereits vor dem „Ausstieg“ Gedanken über den Wiedereinstieg im Auge haben. Denn es gibt zwar das Recht auf Rückkehr an den Arbeitsplatz und das Recht auf Teilzeit, aber es gilt da doch einiges zu beachten.  

Grundsätzlich können erwerbstätige Mütter und Väter pro Kind maximal 36 Monate Elternzeit nehmen.

Elternzeit muss nicht beantragt werden

Du musst Dir die Elternzeit vom Arbeitgeber nicht genehmigen lassen. Du musst Deinen Arbeitgebenden lediglich darüber informieren. Dafür musst Du den Elternzeitantrag mit der genauen Angabe der Elternzeit schriftlich einreichen und die gesetzliche Frist von 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit einhalten (für die Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr des Kindes).

Elternzeit muss nicht am Stück genommen werden

Auch müssen diese drei Jahre Elternzeit nicht an einem Stück genommen, sondern können in drei Teilabschnitte aufgeteilt werden. Einen kleinen Haken gibt es: Man muss sich für die ersten 24 Monate festlegen. Der Arbeitgebende muss Änderungswünschen während dieser Zeit nicht zustimmen, kann aber. Die verbleibenden zwölf Monate können zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Um beispielsweise für die Eingewöhnung in die Kita und zum Schulstart für den Nachwuchs da zu sein. Für die Zeit nach dem dritten Lebensjahr darf der Arbeitgebende nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. 

Gut zu wissen:

Wechselst Du in der Zeit bis zum achten Geburtstag Deines Kindes die Arbeitsstelle, ist der neue Arbeitgebende nicht an die Zusage Deines ehemaligen Chefs gebunden.

Tipp unserer Rechtsexpertin Smaro Sideri: 

Der Anspruch auf Elternzeit besteht auch in einem neuen Arbeitsverhältnis von Anfang an, also auch in der Probezeit. Mit Antragstellung der Elternzeit (7 Woche vor Beginn der EZ), besteht Sonderkündigungsschutz, das Arbeitsverhältnis kann ab diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf der Elternzeit nicht gekündigt werden.

Es ist sehr zu empfehlen, dass sich die Eltern frühzeitig – am besten während der Schwangerschaft – mit den Möglichkeiten der Elternzeitgestaltung, Teilzeit in der Elternzeit und den Möglichkeiten zum Wiedereinstieg nach der Elternzeit beschäftigen, um die bestehenden Ansprüche optimal für die individuelle familiäre Situation anzuwenden. 

Gleichwertige Arbeit bedeutet nicht alter Job

Dein Arbeitsplatz muss für die Zeit nach der Elternzeit freigehalten werden. Das bedeutet aber nicht, dass Deine exakte Stelle freigehalten werden muss. Es bedeutet lediglich, dass Dir beim Wiedereinstieg eine gleichwertige Position angeboten werden muss. Das heißt: Die neuen Aufgaben müssen weitestgehend dem entsprechen, was im Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Auch bezüglich der Qualifikation, Bezahlung, Arbeitszeit und -ort darf sich nichts verändern. Auch dann nicht, wenn Du in einer Führungsposition warst. Wer vor der Elternzeit Führungsaufgaben hatte, muss auch nach der Elternzeit wieder Führungsaufgaben erhalten.

Tipp unserer Rechtsexpertin Smaro Sideri:

Wer sicherstellen möchte, nach der Elternzeit wieder in den alten Job zurückkehren zu können, sollte dies mit seinem Arbeitgeber frühzeitig besprechen und den Wiedereinstieg konkret planen. 

Wichtig zu wissen ist, dass der bestehende Arbeitsvertrag nach wie vor gültig ist mit allen Regelungen, die dort enthalten sind, also insbesondere mit der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Dieser Arbeitsvertrag ruht lediglich während der Elternzeit und lebt nach Ablauf der Elternzeit wieder auf. Man muss sich also nach der Elternzeit nicht auf einen neuen Job bewerben oder irgendeine Stelle annehmen, die der Arbeitgeber anbieten. Man hat den Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung entsprechend dem bestehenden Arbeitsvertrag.

Recht auf Teilzeit

Solltest Du nach der Elternzeit nicht mehr in Vollzeit arbeiten wollen, hast Du nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ein Recht auf Teilzeit. Egal ob Du in Voll- oder bereits in Teilzeit arbeitest und egal auf welcher Position. Als Teilzeit gilt alles, was geringer ist als die im Unternehmen übliche Vollzeit. Gilt in Deinem Unternehmen die 38 Stunden/Woche als Vollzeit, Du willst aber nur noch 32 Stunden pro Woche arbeiten, um einen Tag frei zu haben, gilt das als Teilzeit, auch reduzierte Vollzeit oder vollzeitnahe Teilzeit genannt. 

Ein Recht auf Teilzeit haben alle Arbeitnehmenden, 
  • wenn sie in einem Betrieb arbeiten, der mehr als 15 Arbeitnehmende beschäftigt. Nicht mitgezählt werden Auszubildende.
  • deren Arbeitsverhältnis schon länger als sechs Monate besteht.
  • wenn keine betrieblichen Gründe, wie zum Beispiel die Störung des Arbeitsablaufes oder das Entstehen unverhältnismäßig hoher Kosten, gegen die Arbeitszeitreduzierung sprechen. 

Du könntest Stunden reduzieren, um so sowohl der Familie als auch dem Beruf, zumindest teilweise, gerecht zu werden. Kann die Teilzeit dann noch mit Arbeiten im Homeoffice verbunden werden, wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nochmal mal leichter. Du musst die Teilzeit spätestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich beantragen. Wichtig ist es aber, sich immer alles schriftlich bestätigen zu lassen. 

Recht auf Brückenteilzeit

Hast Du einmal Teilzeit beantragt, ohne diese zeitlich einzugrenzen, hast Du keinen Anspruch auf eine Rückkehr auf die ursprüngliche Stundenzahl. Seit dem 01.01.2019 haben allerdings alle Arbeitnehmenden die Möglichkeit, Brückenteilzeit zu beantragen. Das heißt, dass Arbeitnehmende ab diesem Zeitpunkt für ein bis fünf Jahre, ihre Arbeitszeit reduzieren können und im Anschluss daran, ein Recht auf Rückkehr in Vollzeit haben. Übrigens ist der Umfang der reduzierten Arbeitszeit hier nicht festgelegt, weder nach Untern noch nach oben- es wären also grundsätzlich auch nur 10 Stunden in der Woche möglich. Voraussetzungen sind, dass

  • das Unternehmen mindestens 45 Arbeitnehmende beschäftigt.
  • der oder die Arbeitnehmer/in bereits mindestens sechs Monate im Betrieb tätig ist.
  • Du den Antrag auf Brückenteilzeit spätestens drei Monate vor den gewünschten Beginn stellst (also noch während der Elternzeit, wenn die Brückenteilzeit anschließen soll)
Tipp unserer Rechtsexpertin Smaro Sideri: 

Die Möglichkeit der Brückenteilzeit ist immer noch Vielen nicht bekannt. Es ist aus meiner Sicht ein tolles Instrument, um eine lebensphasenorientierte Anpassung der Arbeitszeiten vorzunehmen, wenn die Kinder noch klein sind, ohne befürchten zu müssen in der Teilzeitfalle stecken zu bleiben. Wichtig ist wie immer bei dem Wunsch auf Teilzeit, dass die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit möglichst in die betrieblichen Abläufe passt. Je besser die reduzierte Arbeitszeit in ein betriebliches System passt, desto weniger Ablehnungsgründe gibt es für den Arbeitgeber. Idealerweise bespricht man gemeinsam die befristete Reduzierung und die vorübergehende Veränderung der Aufgabenbereiche und die dann anschließende Rückkehr in Vollzeit. Angesichts des Fachkräftemangels müsste es inzwischen jedem Arbeitgeber einleuchten, dass er seinen Mitarbeitenden eine flexiblere Arbeitszeitgestaltung ermöglichen muss.

Über Smaro Sidero:

Smaro Sidero ist Fachanwältin für Arbeitsrecht mit eigener Kanzlei in Stuttgart. Insbesondere am Herzen liegen ihr alle Mütter, die mit Kind ihren Job und ihre Karriere vorantreiben wollen. In ihrer Kanzlei, aber auch in ihrem Podcast „Mother’s Comeback“ zeigt berufstätigen Müttern und solchen, die es werden wollen, die rechtlichen Möglichkeiten und Ansprüche, aber auch die Hindernisse und Stolpersteine auf. Damit der Wiedereinstieg problemlos gelingt. 

Bildnachweis: Fotolia_45460550

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