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Bei aller Vorfreude auf das Baby – ein Kind kostet Geld. Nicht erst wenn es geboren ist, sondern auch schon während der Schwangerschaft. Es gibt Schwangere, bei denen sich deshalb unter die Vorfreude auf das Baby durchaus auch finanzielle Sorgen mischen. Medikamente müssen gekauft werden – nicht alle werden durch die Krankenversicherung abgedeckt. Es kann zu einem Mehrbedarf bei Lebensmitteln kommen und auch die Umstandskleidung muss bezahlt werden.
Bei Betroffenen und deren Familien kann das ziemlich auf die Stimmung drücken. Gut, dass es diverse Anlaufstellen gibt, die Hilfestellung geben können. Den besten Überblick haben sicherlich die Schwangerschaftsberatungsstellen vor Ort. Aber es macht auch immer Sinn, sich selbst schon mal schlau zu machen.
Finanzielle Hilfe vom Staat
Solltest Du kein oder nur ein geringes Einkommen haben, hast Du Anspruch auf Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialhilfe. Laut § 21 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches wird werdenden Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Der Antrag auf Mehrbedarf muss ab der 13. Schwangerschaftswoche beim zuständigen Jobcenter gestellt werden und wird dann zusätzlich zur Hartz IV Regelleistung gezahlt.
Finanzielle Hilfe vom Staat für schwangere Studentinnen
Auch wer während des Studiums schwanger wird hat einen Anspruch auf den schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2 SGB II. Obwohl Studentinnen kein Anrecht auf Arbeitslosengeld haben, müssen sie einen kompletten ALG II Antrag ausfüllen. Es ist allerdings ratsam, dem Antrag ein gesondertes Anschreiben beizulegen, in dem nochmals erläutert wird, dass Du ausschließlich den Mehrbedarf beantragst.
Es gilt wie immer: Erst Antrag stellen und bewilligen lassen. Dann die notwendige Erstausstattung kaufen und schön Quittungen sammeln, denn die müssen eingereicht werden.
Finanzielle Hilfe von Bundes- und Landesstiftungen
Reicht das Geld aus den Sozialleistungen nicht aus, kannst Du Dich in einem zweiten Schritt an Stiftungen, wie zum Beispiel die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ wenden. Diese finanziert dann notwendige Anschaffungen, stellt den Lebensunterhalt der Mutter sicher, mindert unter bestimmten Voraussetzungen sogar Schuldverpflichtungen und unterstützt bei der Erhaltung und Beschaffung von Wohnraum. Unter Umständen zahlt sie sogar die Babyerstausstattung. Die Schwangere muss sich dafür allerdings unverschuldeten in der Notlage befinden.
Bundesstiftung Mutter und Kind
Informationen zur Bundesstiftung
Neben den Bundesstiftungen gibt es auch noch zahlreiche Landesstiftungen. Welche das im Einzelnen sind, wissen in aller Regel die Beraterinnen der Caritas oder der Schwangerschaftsberatungsstelle.
Geld von der Kirche
Auch von Seiten der Kirche können hilfsbedürftige Schwangere finanzielle Unterstützung erhalten.
Mutterschutzlohn
Bist Du fest angestellt, darfst aber aufgrund der Schwangerschaft nicht oder nur eingeschränkt arbeiten, weil für Dich ein gesetzliches oder ärztliches Beschäftigungsverbot gilt, erhältst Du Mutterschutzlohn. Laut § 11 Abs. Des Mutterschutzgesetzes entspricht dieser deinem durchschnittlichen Gehalt der vergangenen drei Monate. Inklusive der Zuschläge für Sonntags-, Nacht-, Mehr-, Akkord- und Fließbandarbeit. Da es sich um eine normale Lohnfortzahlung handelt, musst Du darauf Steuern und Sozialabgaben zahlen. Und hier gibt es dann einen kleinen Haken, denn auf den Mutterschutzlohn musst Du auch Steuern auf die Lohnbestandteile zahlen, die bisher steuerfrei waren – beispielsweise Sonntags- und Feiertagszuschläge. Es kann also sein, dass dein Netto aus dem Mutterschutzlohn niedriger ist als Dein bisheriges.
Wird Dir Mutterschutzlohn bewilligt, erhältst Du diesen bis zum Beginn der Mutterschutzfrist, die sechs Wochen vor der Entbindung anfängt und acht Wochen nach der Geburt endet. Der Antrag erfolgt komplett formlos. Du musst lediglich das Attest bei Deinem Arbeitgebenden vorlegen. Allerdings sollte auf dem Attest vermerkt sein, wie lange und in welchem Umfang das Beschäftigungsverbot gilt und welche Tätigkeiten Du eventuell noch ausüben könntest.
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